Satzung:   § 1            Name, Sitz und Geschäftsjahr   1.              Der am 23.08.2010 in Föhren gegründete Verein führt den Namen:             Kart-Slalom-Sport Föhren e.V.  ( KSS Föhren e.V. ) 2.              Er hat seinen Sitz in Föhren und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in                   Wittlich eingetragen.  3.              Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  § 2            Zweck und Ziele     1.              Der KSS Föhren e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§ 51 ff der Abgabenverordnung)  2.              Zweck des Vereins ist die Förderung des Kart-Slalom Motorsports und der Verkehrssicherheit.  3.              Der Satzungszweck wird verwirklicht ins besonders durch Förderung motorsportlicher Übungen und Leistungen, die Organisation und Durchführung motorsportlicher Informationen und Übungen zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der Jugendverkehrserziehung. Der KSS Föhren e.V.  kann sich zur Förderung seiner satzungsmäßigen Ziele an entsprechenden Maßnahmen und Veranstaltungen beteiligen.  4.              Der KSS Föhren e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-  wirtschaftliche Zwecke. Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  5.              Der KSS Föhren e.V.  ist Mitglied im Landessportbund Rheinland-Pfalz.                  Er fördert deren Grundsätze und Tätigkeiten.           § 3            Mitgliedschaft     1.              Jedermann kann Mitglied des KSS Föhren e.V.  werden. Bei Mitgliedern unter 16 Jahren, muss mindestens ein(e)       Erziehungsberechtigter(te) ebenfalls Mitglied sein.  § 4     Beiträge 1. Der KSS Föhren e.V.  erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, in  Höhe 20,00 € (zwanzig Euro) jährlich. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren und     Inaktiven Mitgliedern 10,00 € (zehn Euro)  jährlich. §5     Beendigung der Mitgliedschaft   1. Die Beendigung der Mitgliedschaft beim KSS Föhren e.V.   kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.  2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn  a)  das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt  oder  b)  die Streichung im Interesse des KSS Föhren e.V.  notwendig erscheint.  3. Gegen die Streichung nach § 6.2 kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.  4.  Für ausscheidende Mitglieder besteht kein Anspruch auf irgendwelche Rückvergütung der bisher eingezahlten Beiträge!      §6     Organe                      Die Organe des KSS Föhren e.V.   sind:     a)      die Mitgliederversammlung  b)      der Vorstand.  §7     Mitgliederversammlung   1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KSS Föhren e.V.  .   Sie wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse (Trierischer Volksfreund,  Lokalanzeiger , Verbandsgemeindeblatt) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.  2. Der Vorstand des ADAC Mittelrhein ist unter Vorlage der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.  3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:  a)      Bericht des Vorstandes  b)      Bericht der Rechnungsprüfer  c)      Feststellung der Stimmliste  d)     Entlastung des Vorstandes  e)      Wahlen  f)       Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr  g)      Anträge mit Inhaltsangabe  h)      Verschiedenes  §8     Durchführung der Mitgliederversammlung   1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.  2.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig       die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die       Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene       ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.       Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:  a)      Satzungsänderungen  b)      Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen  c)      Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes  d)     Auflösung des Vereins  3. Die Wahlen können in einer geheimen Abstimmung erfolgen oder durch Akklamation. Geheime Abstimmung muss erfolgen,      wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.      Bei Vorstandswahlen ist aus der Mitte der anwesenden Mitglieder ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer zu wählen. Sie führen die Wahlen durch. Nach den Wahlen  übergibt der Wahlleiter die weitere Durchführung der Mitgliederversammlung an     den 1. Vorsitzenden.  4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.  5. Anträge für die Mitgliederversammlung des KSS Föhren können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen jedoch mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.  §9    Außerordentliche Mitgliederversammlung          Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:  a)      auf Anordnung des Vorstandes des KSS Föhren e.V.   b)      auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins.  §10    Vorstand   (1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. (3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. (4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 500,00€  sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden. (5) der Vorstand ist verantwortlich für: 1. die Führung der laufenden Geschäfte, 2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 3. die Verwaltung des Vereinsvermögens, 4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, 5. die Buchführung, 6. die Erstellung des Jahresberichts, 7. die Vorbereitung und §11     Rechnungsprüfer  Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.      §12     Satzungsänderung  Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.      §13     Auflösung  1. Die Auflösung des KSS Föhren e.V.  kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit  Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.  2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.       §14     Vermögensverwendung  Bei der Auflösung oder Aufhebung des KSS Föhren e.V.   oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben. §15     Gerichtstand und Erfüllungsort  Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenen Rechte und Pflichten ist Trier.            Föhren den 23.08.2010